AGB

Unsere Behandlungskosten/Honorar

Privatversicherte

Die Abrechnung erfolgt im Rahmen einer privaten Liquidation und entspricht der üblichen Gebührenordnungen für Heilpraktiker (GebüH). Private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen und Beihilfestellen übernehmen je nach Vertrag die Behandlungskosten.

Am besten informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen normalerweise erstattungsfähig sind.

Grundsätzlich gilt: Vertragspartner des Heilpraktikers ist der Patient und nicht seine Krankenkasse.

Gesetzlich krankenversicherte Selbstzahler

(Änderungen vorbehalten)

Annahme, Diagnose, Behandlungsplanerstellung, Behandlung (bis zu 90 Minuten) 150,00 €

Behandlungen (bis zu 30 Minuten) 75,00 €

Für Kinder wird entsprechend der benötigten Zeit berechnet. Die Bezahlung erfolgt in der Regel im Anschluss an die Behandlung in bar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.

c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages und allgemeine Aufklärungspflicht

a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

b) Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methoden kann nicht garantiert werden. Die durchgeführten Diagnose- und Therapieverfahren erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

c) Über Risiko- bzw. Nebenwirkungen der durchgeführten Maßnahmen wird jeder Patient individuell in Kenntnis gesetzt und erklärt sich damit einverstanden. Eine spezifische Behandlung erfolgt nicht, wenn der Patient sich nicht einverstanden erklärt.

d) Werden bereits von Ärzten vorgeschlagene Operationen oder Behandlungen vom Patienten abgelehnt oder aufgeschoben, so erfolgt dies ausschließlich in Eigenverantwortung des Patienten.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Es wird nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker abgerechnet oder eine individuell vereinbarte Honorarregelung getroffen. Die Gebührenordnung kann in der Praxis eingesehen werden.

b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung.

c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (wie z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen.

d) Terminvereinbarungen sind bindend. Sollte der Patient zu einem Termin nicht erscheinen können, so muss er diesen mindestens 48 Stunden vorher absagen. Sollte dies nicht geschehen, so hat der Heilpraktiker Anrecht auf 100% des vereinbarten Honorars.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.

b) Die Rückerstattung durch Krankenversicherung (-en) erfolgt ausschließlich nach deren Richtlinien und Gepflogenheiten. Eine diesbezügliche Zusicherung über Erstattungsfähigkeit oder Erstattungshöhen kann seitens des Heilpraktikers nicht gegeben werden.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.

Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz b) bleibt unberührt.

d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

e) Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Sprechzeiten: Montag-Freitag: 9-18 Uhr nur nach Vereinbarung | Tel: 07821-544 21 34

Anschrift

    • Martin-Luther-Str. 23/1
      77933 Lahr

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